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Beglaubigungen

Beglaubigungen von Ablichtungen und Abschriften, Unterschriftsbeglaubigungen (sofern sie nicht notariell erforderlich sind z.B. bei Grundstücks- oder Testamentsangelegenheiten).
Beglaubigt werden dürfen Abschriften/Kopien, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift/die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Bitte beachten Sie folgendes: Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden dürfen nicht beglaubigt werden. Diese entsprechenden Personenstandsurkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das die Geburt, den Sterbefall, die Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung beurkundet hat.

Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache oder deutsche Übersetzungen von ausländischen Zeugnissen/Urkunden werden im Bürgerbüro nicht beglaubigt. Hier wenden Sie sich bitte an die Behörden, Konsulate bzw. Botschaften des jeweiligen Landes.

 

Notwendige Unterlagen

Bei der Beglaubigung von Fotokopien sind das Original und die Kopie vorzulegen.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist Ihr persönliches Erscheinen zwingend notwendig. Sie benötigen Ihren Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll. Die Unterschrift ist in Gegenwart der Urkundsperson zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern

 

Gebühren

  • Beglaubigungen von Unterschriften/Handzeichen je Unterschrift/Handzeichen: 3,00 €
  • Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen je Seite: 2,00 €

Gebührenfrei sind Beglaubigungen für:

  • die Bewilligung von Geldleistungen
  • die Stundung oder Niederschlagung von Geldforderungen
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