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Grundsteuer (Steuerbescheid)

Es gibt in Hennigsdorf zwei Arten von Grundsteuern:
Grundsteuer A (wirtschaftliche Einheit des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens)
Grundsteuer B (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)


Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Die Veranlagung zur Grundsteuer durch die Stadt Hennigsdorf erfolgt aufgrund des jeweiligen Grundsteuermessbescheides, der vom Finanzamt erstellt wird.

Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbescheid, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbescheides erfolgen durch das Finanzamt. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz der Stadt Hennigsdorf ergibt die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Der Hebesatz wird von der Stadt eigenverantwortlich festgelegt und mit der Haushaltssatzung in jedem Jahr durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Zur Zeit betragen die Hebesätze für die Grundsteuer A 230 v. H. (%) und für die Grundsteuer B 410 v. H. (%).

 

Wann wird die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer wird grundsätzlich je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Sie kann auf Antrag auch am 01.07. in einer Summe gezahlt werden.

 

GRUNDSTEUER-REFORM (HILFE UND TIPPS)

Aufforderung für alle Hennigsdorfer bis zum 31. Oktober 2022 eine sogenannte Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Hier finden Sie detailierte Informationen zur Erfüllung dieser Aufforderung.

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