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Dienstleistung A-Z

Unterhaltsvorschuss (für Kindesunterhalt)

Unterhaltsvorschuss wird dem alleinerziehenden Elternteil auf Antrag gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend (in Höhe des Regelbetrages) nachkommt. Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG hat:

  • wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt
  • der ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet ist

Höhe der Unterhaltsleistungen:

Maßgeblich ist die Regelbetragsverordnung am Wohnort des Kindes, davon sind abzuziehen: hälftiges Erstkindergeld, regelmäßige Unterhaltszahlungen und / oder Leistungen von Rententrägern, die das Kind erhält.

 

Ansprüche:

  • ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Die Unterhaltszahlung wird für längstens 72 Monate gewährt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Zahlung noch nicht 72 Monate erfolgte. Vorzulegende Unterlagen bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über bestehende Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsverpflichtung
  • Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass der antragstellende Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt
  • Nachweis über das Getrenntleben bei Verheirateten
  • Nachweis über den Bezug des Kindergeldes
  • Personalausweis des Antragstellers
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