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Melderegisterauskünfte

Auskunft kann nur auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin erteilt werden, telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Die Auskunftserteilungen sind gebührenpflichtig.

Die Erteilung einer Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person über die Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben (§ 44 Abs. 3 BMG). Für eine erweiterte Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.

Einfache Melderegisterauskunft
An Personen und Stellen, die nicht Betroffene sind, darf Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner erteilt werden zu

  • Familiennamen
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • gegenwärtige Anschriften
  • die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zum Datenumfang der einfachen Melderegisterauskunft eine erweiterte Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte, eindeutig ermittelte Einwohner erteilt werden zu

  • Tag und Ort der Geburt (Staat bei Geburt im Ausland)
  • frühere Namen
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters
  • Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat
  • Familienname und Vorname sowie Anschrift der Ehegatten/Lebenspartner

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat

 

Gebühren

  • Automatische Erteilung einer einfache Melderegisterauskunft: 5,00 € (zurzeit nicht möglich)
  • schriftliche Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft: 10,00 €
  • Erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 €

 

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