Inhalt

Winterdienst vor den eigenen Grundstücken ist Pflicht

Datum: 30.11.2023
Straßenreinigungssatzung regelt Räumpflichten / Stadtservice GmbH ist schon ab 4 Uhr unterwegs

Für 76 Kilometer kommunale Straßen und 80 Kilometer an Gehwegen ist die Stadtservice Hennigsdorf GmbH im Winterdienst zuständig. Dazu kommen mehr als 500 kleinere und größere private Auftraggeber, die auf die fachliche Expertise der Stadtwerke-Tochter zählen. 78 Bushaltestellen und 27 Behindertenstellplätze, das Stadtzentrum mit Rathausplatz, Postplatz, Havelpassage und Havelplatz werden schon ab 3 Uhr und dann Stück für Stück von Schnee und Eis befreit. Vor allem Gullys sind freizuhalten.

Doch auch Anlieger und Grundstückseigentümer sind in diesen Tagen in der Pflicht. Denn es schneit weiter - und was morgens geräumt ist, mag abends wieder überfrieren. Entwässerungslücken, Hydranten und Straßenabläufe bedürfen einer Räumung, damit auch Tauwasser abfließen kann. Zugängen zu Überwegen sollte besonderes Augenmerk gelten. Schnee darf, darauf verweist Fachdienstleiter Dirk Asmus, zuständig für öffentliche Anlagen, nicht zurück auf die Straße geschoben werden.

Bei öffentlichen Straßen, auf denen keine Gehwege ausgewiesen sind, muss der Straßenrand freigehalten werden. Die Gehwege und Straßenränder sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von ca. 1,50 Meter von Schnee freizuhalten, regelt die städtische Satzung für Straßenreinigung, in der auch die Räumpflichten der Anlieger im Winter enthalten sind.

Bei Eis- und Schneeglätte ist mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Splitt, Granulat zu streuen. Streusalz darf grundsätzlich nicht verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Eisregen und an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen und Übergängen, ist der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen erlaubt. In der Zeit von 6.30 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20 Uhr auf Wege gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 6.30 Uhr, sonn-/feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beräumen. Fußgänger und der Fahrzeuge sollten nicht behindert werden. Schnee, der Salz oder andere auftauende Mittel enthält, darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen gelagert werden. Sonst schädigen diese Stoffe später die Pflanzen.

Nicht zuletzt ist auch aus Haftungsgründen eine gewissenhafte Erfüllung des Winterdienstes erforderlich.